Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Stand: 09.2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich und Vertragspartner
    1. Anwendungsbereich

      Diese AGB gelten für alle Verträge und Leistungen zwischen Quality Consulting Taeschner („QCT“) und ihren Auftraggebern in der jeweils gültigen Fassung. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer (§ 14 BGB). QCT erbringt keine Leistungen für Verbraucher.

    2. Leistungen von QCT

      Die AGB erstrecken sich auf Leistungen in den Bereichen Testmanagement, Qualitätssicherung (QA), Testautomatisierung, KI-unterstützte QA, Schulungen und QA-Beratung. Leistungen werden ausschließlich im B2B-Bereich erbracht.

    3. Vorrang von Individualabreden

      Individuelle Vertragsvereinbarungen (z. B. Angebote, Einzelverträge, Leistungsscheine) haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung von QCT.

    4. Rahmenvereinbarungen

      Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten diese AGB ohne erneuten Hinweis auch für künftige Verträge gleicher Art mit demselben Auftraggeber.

  2. Werkverträge – Erfolgsbezogene Leistungen
    1. Anwendbarkeit

      Ist ein konkretes Arbeitsergebnis geschuldet (z. B. Audit-Bericht, Schulung mit definiertem Inhalt, spezifische Testautomatisierungs-Skripte), handelt es sich – vorbehaltlich anderer Vereinbarung – um einen Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).

    2. Abnahme des Werkes

      Der Auftraggeber nimmt das vertragsgemäß hergestellte Werk nach Anzeige der Fertigstellung unverzüglich ab. Unerhebliche Abweichungen berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

    3. Gewährleistung

      Es gelten die gesetzlichen Rechte. Soweit gesetzlich zulässig beträgt die Frist 12 Monate ab Abnahme, außer bei arglistig verschwiegenen Mängeln, übernommenen Garantien oder Bauwerkverträgen. Offensichtliche Mängel sind binnen 14 Tagen nach Abnahme in Textform zu rügen.

    4. Vergütung

      Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist die Vergütung nach Abnahme und Rechnungserhalt fällig. QCT kann angemessene Abschläge nach Leistungsfortschritt abrechnen.

    5. Kündigung

      Der Auftraggeber kann bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen (§ 648 BGB). QCT behält die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen; gesetzliche Vermutung: 5 % des auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütungsanteils. Kündigt QCT aus wichtigem Grund, bleiben Ansprüche auf bereits erbrachte Leistungen unberührt.

  3. Dienstverträge – Tätigkeitsbezogene Leistungen
    1. Anwendbarkeit

      Bei tätigkeitsbezogenen Leistungen (z. B. fortlaufendes Testmanagement, QA-Beratung, Bereitstellung von QA-Personal) handelt es sich um Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB).

    2. Leistungserbringung

      QCT erbringt Dienste nach bestem Wissen und branchenüblicher Sorgfalt. Entscheidungen und Ergebnisse, die auf Beratungs-/Unterstützungsleistungen beruhen, liegen in der Verantwortung des Auftraggebers; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.

    3. Kein Abnahmeerfordernis

      Bei Dienstleistungen findet keine formale Abnahme statt. Erbrachte Abschnitte gelten mit Inanspruchnahme als vertragsgemäß erfüllt.

    4. Vertragslaufzeit

      Befristete Dienstverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Unbefristete Verträge können – sofern nicht abweichend geregelt – mit Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

  4. Einsatz von Subunternehmern
    1. Einschaltung Dritter

      QCT darf geeignete Subunternehmer (z. B. freie Mitarbeiter, Partnerunternehmen) einsetzen und bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgerechte Leistung verantwortlich.

    2. Weisungsbefugnis

      Weisungen gegenüber eingesetzten Personen erteilt ausschließlich QCT. Absprachen zur Leistungserbringung erfolgen mit QCT bzw. benannten Projektleitern.

    3. Geheimhaltung und Datenschutz

      Subunternehmer werden auf Vertraulichkeit und Einhaltung des Datenschutzes wie QCT selbst verpflichtet.

    4. Haftung und Freistellung

      Verursacht ein vom Auftraggeber zu vertretender Umstand Mehraufwand oder Schäden, stellt der Auftraggeber QCT im gesetzlichen Rahmen frei.

  5. Projektlaufzeiten, Termine und Service-Level-Vereinbarungen (SLAs)
    1. Terminpläne und Fristen

      Genannte Fristen, Meilensteine oder Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Projektlaufzeiten beginnen frühestens nach Klärung aller Voraussetzungen und Erfüllung erforderlicher Mitwirkungen.

    2. Verbindliche Termine

      Verbindliche Termine/SLAs werden nach besten Kräften eingehalten. Verzögerungen außerhalb des Einflussbereichs von QCT (z. B. fehlende Mitwirkung, höhere Gewalt) führen zu angemessenen Fristverlängerungen.

    3. Service Levels

      Service-Level-Vorgaben (z. B. Reaktionszeiten) werden in separaten SLA-Dokumenten vereinbart. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen.

    4. Vorlagen

      QCT kann SLA-Muster bereitstellen; individuelle Vereinbarungen gehen den AGB vor.

    5. Höhere Gewalt

      Bei höherer Gewalt ruhen Leistungspflichten für die Dauer der Störung zuzüglich Anlaufzeit; Fristen verschieben sich entsprechend. Dauert die Störung länger als drei Monate, besteht ein beiderseitiges außerordentliches Kündigungsrecht.

  6. Digitale Kommunikation und elektronische Signaturen
    1. Kommunikationswege

      Vertragsbezogene Kommunikation kann in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen; eine E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie unter gewöhnlichen Umständen abrufbar ist.

    2. Elektronische Signaturen

      Elektronische Signaturen – einschließlich qualifizierter elektronischer Signaturen nach eIDAS – werden anerkannt, soweit keine strengere Form vorgeschrieben ist.

    3. Vertragsschluss

      Verträge können wirksam durch digitale Angebotsannahme oder elektronisch unterzeichnete Dokumente geschlossen werden. Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn von QCT zumindest in Textform bestätigt.

  7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Allgemeine Mitwirkung

      Der Auftraggeber wirkt in angemessenem Umfang mit; Mitwirkungspflichten sind echte Vertragspflichten und auf eigene Kosten zu erbringen.

    2. Informationen und Ressourcen

      Erforderliche Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner sind rechtzeitig bereitzustellen; bei Leistungen vor Ort ggf. Arbeitsplätze/-räume und Infrastruktur.

    3. Koordination und Entscheidungen

      Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Projektleiter/Ansprechpartner und sorgt für zügige Entscheidungen.

    4. Termintreue und Feedback

      Vorgelegte Arbeitsergebnisse sind innerhalb angemessener Frist zu prüfen; Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung verschieben Fristen entsprechend.

    5. Folgen fehlender Mitwirkung

      Unterbleibende oder verspätete Mitwirkung berechtigt QCT zur Fristverlängerung und zur Abrechnung des entstehenden Mehraufwands zu vereinbarten Sätzen.

  8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
    1. Vergütungsmodelle

      Abrechnung nach Einzelvertrag/Angebot: Festpreis oder Zeit-/Materialbasis. Ohne Preisangabe gelten die aktuellen Standard-Sätze von QCT.

    2. Nebenkosten

      Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (sofern anfällt). Auslagen (z. B. Reise-, Übernachtungs-, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

    3. Fälligkeit und Zahlungsverzug

      Rechnungen sind sofort fällig. Verzug tritt spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum ein. Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB; pauschale Mahnkosten von 40 EUR zusätzlich möglich.

    4. Teil- und Vorauszahlungen

      QCT kann Vorschüsse/Abschläge verlangen und Leistungen bei Zahlungsverzug zurückhalten. Verwertbare Teilleistungen dürfen separat abgerechnet werden.

    5. Aufrechnung und Zurückbehaltung

      Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen; Zurückbehaltung nur aus demselben Vertragsverhältnis.

    6. Gesamtschuldnerische Haftung

      Mehrere Auftraggeber haften QCT gegenüber gesamtschuldnerisch.

  9. Eigentum an Arbeitsergebnissen und Nutzungsrechte
    1. Grundsatz

      Nach vollständiger Zahlung gehen körperliche Arbeitsergebnisse in das Eigentum des Auftraggebers über; vereinbarte Nutzungsrechte an geistigen Leistungen werden eingeräumt.

    2. Nutzungsrechte

      Sofern nicht anders vereinbart: räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene Geschäftszwecke; Weitergabe/Unterlizenzierung nur mit Zustimmung. Anspruch auf Quellcode nur, wenn vereinbart.

    3. Vorbehalt

      Bis zur vollständigen Zahlung behält QCT Eigentum sowie Urheber-/Nutzungsrechte; eine Nutzung kann bis dahin untersagt werden.

    4. Background-Materialien

      Von QCT eingebrachte Methoden, Tools, Templates und vorbestehendes Know-how verbleiben bei QCT; notwendige Mitbenutzungsrechte werden eingeräumt.

    5. Schutzrechte Dritter

      QCT sichert zu, nach bestem Wissen keine Rechte Dritter zu verletzen, und wird den Auftraggeber bei berechtigten Ansprüchen – soweit zu vertreten – freistellen oder Abhilfe schaffen.

  10. Haftung
    1. Grundlagen

      QCT haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

    2. Unbeschränkte Haftung

      Unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

    3. Beschränkte Haftung

      Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet QCT nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

    4. Haftungshöchstbetrag (falls vereinbart)

      Ein vertraglich vereinbarter Haftungshöchstbetrag begrenzt die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit; gesetzlich zwingende Haftung bleibt unberührt.

    5. Vertragsstrafen

      Vertragsstrafen oder pauschalierte Schadensersatzansprüche bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.

  11. Datenschutz und Datenverarbeitung
    1. DSGVO-Einhaltung

      Beide Parteien beachten DSGVO und BDSG. QCT trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.

    2. Auftragsverarbeitung

      Soweit QCT personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vorab eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

    3. Subunternehmer

      Einsatz von Unterauftragnehmern zur Datenverarbeitung nur mit datenschutzkonformer vertraglicher Absicherung und angemessenem Schutzniveau.

    4. Internationaler Datenverkehr

      Verarbeitung grundsätzlich in der EU/dem EWR; Drittland-Verarbeitung nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO.

    5. Datensicherheit

      QCT setzt Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO um; der Auftraggeber bleibt für eigene Datensicherungen und Rechtmäßigkeit der überlassenen Daten verantwortlich.

    6. Vertraulichkeit und Meldungen

      Mit Daten betraute Personen werden auf Vertraulichkeit verpflichtet. Datenschutzvorfälle werden einander unverzüglich angezeigt; erforderliche Meldungen erfolgen abgestimmt.

  12. Vertragslaufzeit und Kündigung
    1. Befristete Verträge

      Enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit bzw. Abnahme. Ordentliche Kündigung während der Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen.

    2. Unbefristete Verträge

      Ordentliche Kündigung mit Frist von drei Monaten zum Monatsende, sofern nicht abweichend vereinbart.

    3. Außerordentliche Kündigung

      Aus wichtigem Grund jederzeit möglich (z. B. schwerwiegende Pflichtverletzung, Zahlungsverzug, Insolvenzlage). Bereits entstandene Ansprüche bleiben unberührt.

    4. Form und Zugang

      Kündigungen bedürfen mindestens der Textform; Wirksamkeit mit Zugang.

    5. Folgen

      Bis zum Wirksamwerden erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Werkvertragsrecht gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 648 BGB).

  13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Anwendbares Recht

      Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Vertragssprache ist Deutsch (ergänzend ggf. Englisch; maßgeblich ist Deutsch).

    2. Gerichtsstand

      Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von QCT; QCT kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.

    3. Erfüllungsort

      Erfüllungsort für Leistungen von QCT und Gegenleistungen des Auftraggebers ist – soweit zulässig – der Sitz von QCT.

 

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