Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen für Beratungsleistungen, operative Services und Bildungsformate von Quality Consulting Taeschner im B2B-Bereich.
Geltungsbereich und Vertragspartner
Anwendungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge und Leistungen zwischen Quality Consulting Taeschner („QCT") und ihren Auftraggebern in der jeweils gültigen Fassung. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. QCT erbringt keine Leistungen für Verbraucher.
Leistungen von QCT
Die AGB erstrecken sich auf die Leistungen von QCT in den drei Bereichen Quality Consulting, Quality Services und Quality Education. Dazu zählen insbesondere:
- Quality Consulting: Beratung zu Testmanagement, Teststrategien, Testprozessen, Testframeworks und Testtools, Quality Health Check, Agile Transformation sowie AI-Compliance (ISO/IEC 42001 und EU AI Act), Testen von KI-Systemen und KI-gestützter Qualitätssicherung.
- Quality Services: Operative Test- und Projektmanagement-Mandate, Vermittlung qualifizierter Test- und Projektmanagement-Ressourcen aus dem QCT-Netzwerk, kompakte Assessment-Produkte.
- Quality Education: Workshops, Schulungen und 1:1-Coaching, einschließlich Compliance-Nachweisschulungen nach EU AI Act Artikel 4 und KI-Governance-Schulungen.
Leistungen werden ausschließlich im B2B-Bereich erbracht.
Vorrang von Individualabreden
Individuelle Vertragsvereinbarungen (z. B. Angebote, Einzelverträge, Leistungsscheine) haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung von QCT.
Rahmenvereinbarungen
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten diese AGB ohne erneuten Hinweis auch für künftige Verträge gleicher Art mit demselben Auftraggeber.
Werkverträge — Erfolgsbezogene Leistungen
Anwendbarkeit
Ist ein konkretes Arbeitsergebnis geschuldet (z. B. Audit-Bericht, Schulung mit definiertem Inhalt, spezifische Dokumentations-Artefakte), handelt es sich — vorbehaltlich anderer Vereinbarung — um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
Abnahme des Werkes
Der Auftraggeber nimmt das vertragsgemäß hergestellte Werk nach Anzeige der Fertigstellung unverzüglich ab. Unerhebliche Abweichungen berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Rechte. Soweit gesetzlich zulässig beträgt die Frist 12 Monate ab Abnahme, außer bei arglistig verschwiegenen Mängeln, übernommenen Garantien oder Bauwerkverträgen. Offensichtliche Mängel sind binnen 14 Tagen nach Abnahme in Textform zu rügen.
Vergütung
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist die Vergütung nach Abnahme und Rechnungserhalt fällig. QCT kann angemessene Abschläge nach Leistungsfortschritt abrechnen.
Kündigung
Der Auftraggeber kann bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen (§ 648 BGB). QCT behält die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Gesetzliche Vermutung: 5 % des auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütungsanteils. Kündigt QCT aus wichtigem Grund, bleiben Ansprüche auf bereits erbrachte Leistungen unberührt.
Dienstverträge — Tätigkeitsbezogene Leistungen
Anwendbarkeit
Bei tätigkeitsbezogenen Leistungen (z. B. fortlaufendes Testmanagement, QA-Beratung, Bereitstellung von QA-Personal) handelt es sich um Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
Leistungserbringung
QCT erbringt Dienste nach bestem Wissen und branchenüblicher Sorgfalt. Entscheidungen und Ergebnisse, die auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen beruhen, liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
Kein Abnahmeerfordernis
Bei Dienstleistungen findet keine formale Abnahme statt. Erbrachte Abschnitte gelten mit Inanspruchnahme als vertragsgemäß erfüllt.
Vertragslaufzeit
Befristete Dienstverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Unbefristete Verträge können — sofern nicht abweichend geregelt — mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Einsatz von Subunternehmern
Einschaltung Dritter
QCT darf geeignete Subunternehmer (z. B. freie Mitarbeiter, Partnerunternehmen) einsetzen und bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgerechte Leistung verantwortlich.
Weisungsbefugnis
Weisungen gegenüber eingesetzten Personen erteilt ausschließlich QCT. Absprachen zur Leistungserbringung erfolgen mit QCT bzw. benannten Projektleitern.
Geheimhaltung und Datenschutz
Subunternehmer werden auf Vertraulichkeit und Einhaltung des Datenschutzes wie QCT selbst verpflichtet.
Haftung und Freistellung
Verursacht ein vom Auftraggeber zu vertretender Umstand Mehraufwand oder Schäden, stellt der Auftraggeber QCT im gesetzlichen Rahmen frei.
Projektlaufzeiten, Termine und Service-Level-Vereinbarungen
Terminpläne und Fristen
Genannte Fristen, Meilensteine oder Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Projektlaufzeiten beginnen frühestens nach Klärung aller Voraussetzungen und Erfüllung erforderlicher Mitwirkungen.
Verbindliche Termine
Verbindliche Termine und SLAs werden nach besten Kräften eingehalten. Verzögerungen außerhalb des Einflussbereichs von QCT (z. B. fehlende Mitwirkung, höhere Gewalt) führen zu angemessenen Fristverlängerungen.
Service Levels
Service-Level-Vorgaben (z. B. Reaktionszeiten) werden in separaten SLA-Dokumenten vereinbart. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt ruhen Leistungspflichten für die Dauer der Störung zuzüglich Anlaufzeit. Fristen verschieben sich entsprechend. Dauert die Störung länger als drei Monate, besteht ein beiderseitiges außerordentliches Kündigungsrecht.
Digitale Kommunikation und elektronische Signaturen
Kommunikationswege
Vertragsbezogene Kommunikation kann in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen. Eine E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie unter gewöhnlichen Umständen abrufbar ist.
Elektronische Signaturen
Elektronische Signaturen — einschließlich qualifizierter elektronischer Signaturen nach eIDAS — werden anerkannt, soweit keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Vertragsschluss
Verträge können wirksam durch digitale Angebotsannahme oder elektronisch unterzeichnete Dokumente geschlossen werden. Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn von QCT zumindest in Textform bestätigt.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Allgemeine Mitwirkung
Der Auftraggeber wirkt in angemessenem Umfang mit. Mitwirkungspflichten sind echte Vertragspflichten und auf eigene Kosten zu erbringen.
Informationen und Ressourcen
Erforderliche Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner sind rechtzeitig bereitzustellen. Bei Leistungen vor Ort sind ggf. Arbeitsplätze und Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
Koordination und Entscheidungen
Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Projektleiter oder Ansprechpartner und sorgt für zügige Entscheidungen.
Termintreue und Feedback
Vorgelegte Arbeitsergebnisse sind innerhalb angemessener Frist zu prüfen. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung verschieben Fristen entsprechend.
Folgen fehlender Mitwirkung
Unterbleibende oder verspätete Mitwirkung berechtigt QCT zur Fristverlängerung und zur Abrechnung des entstehenden Mehraufwands zu vereinbarten Sätzen.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
Vergütungsmodelle
Abrechnung nach Einzelvertrag oder Angebot auf Festpreis- oder Zeit- und Materialbasis. Ohne Preisangabe gelten die aktuellen Standard-Sätze von QCT.
Nebenkosten
Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (sofern anfällt). Auslagen (z. B. Reise-, Übernachtungs-, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
Fälligkeit und Zahlungsverzug
Rechnungen sind sofort fällig. Verzug tritt spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum ein. Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Pauschale Mahnkosten von 40 EUR können zusätzlich anfallen.
Teil- und Vorauszahlungen
QCT kann Vorschüsse oder Abschläge verlangen und Leistungen bei Zahlungsverzug zurückhalten. Verwertbare Teilleistungen dürfen separat abgerechnet werden.
Aufrechnung und Zurückbehaltung
Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Zurückbehaltung nur aus demselben Vertragsverhältnis.
Gesamtschuldnerische Haftung
Mehrere Auftraggeber haften QCT gegenüber gesamtschuldnerisch.
Eigentum an Arbeitsergebnissen und Nutzungsrechte
Grundsatz
Nach vollständiger Zahlung gehen körperliche Arbeitsergebnisse in das Eigentum des Auftraggebers über. Vereinbarte Nutzungsrechte an geistigen Leistungen werden eingeräumt.
Nutzungsrechte
Sofern nicht anders vereinbart: räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene Geschäftszwecke. Weitergabe oder Unterlizenzierung nur mit Zustimmung. Anspruch auf Quellcode nur, wenn vereinbart.
Vorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung behält QCT Eigentum sowie Urheber- und Nutzungsrechte. Eine Nutzung kann bis dahin untersagt werden.
Background-Materialien
Von QCT eingebrachte Methoden, Tools, Templates und vorbestehendes Know-how verbleiben bei QCT. Notwendige Mitbenutzungsrechte werden eingeräumt.
Schutzrechte Dritter
QCT sichert zu, nach bestem Wissen keine Rechte Dritter zu verletzen, und wird den Auftraggeber bei berechtigten Ansprüchen — soweit zu vertreten — freistellen oder Abhilfe schaffen.
Haftung
Grundlagen
QCT haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
Unbeschränkte Haftung
Unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Beschränkte Haftung
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet QCT nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Haftungshöchstbetrag (falls vereinbart)
Ein vertraglich vereinbarter Haftungshöchstbetrag begrenzt die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. Gesetzlich zwingende Haftung bleibt unberührt.
Vertragsstrafen
Vertragsstrafen oder pauschalierte Schadensersatzansprüche bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
Besondere Hinweise zu Beratungsleistungen mit regulatorischem Bezug
Leistungen von QCT im Bereich AI-Compliance (ISO/IEC 42001, EU AI Act), Datenschutz und sonstiger regulatorischer Themen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. QCT erbringt organisatorische, technische und strategische Beratungsleistungen sowie unverbindliche Empfehlungen und Richtlinienentwürfe. Die rechtsverbindliche Prüfung, Auslegung und Freigabe der vorgeschlagenen Maßnahmen, Policies, Verträge und Prozesse obliegt ausschließlich dem beauftragenden Unternehmen und dessen rechtlichen Beratern.
Datenschutz und Datenverarbeitung
DSGVO-Einhaltung
Beide Parteien beachten DSGVO und BDSG. QCT trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
Auftragsverarbeitung
Soweit QCT personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vorab eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Subunternehmer
Einsatz von Unterauftragnehmern zur Datenverarbeitung nur mit datenschutzkonformer vertraglicher Absicherung und angemessenem Schutzniveau.
Internationaler Datenverkehr
Verarbeitung grundsätzlich in der EU beziehungsweise im EWR. Drittland-Verarbeitung nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO.
Datensicherheit
QCT setzt Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO um. Der Auftraggeber bleibt für eigene Datensicherungen und die Rechtmäßigkeit der überlassenen Daten verantwortlich.
Vertraulichkeit und Meldungen
Mit Daten betraute Personen werden auf Vertraulichkeit verpflichtet. Datenschutzvorfälle werden einander unverzüglich angezeigt. Erforderliche Meldungen erfolgen abgestimmt.
Schulungs- und Trainingsbuchungen
Für Buchungen von offenen Schulungs- und Trainingsterminen über den QCT-Schulungskalender gelten ergänzend die folgenden Konditionen:
Buchung und Zahlung
Die Buchung wird mit Bestätigung durch QCT verbindlich. Die Teilnahmegebühr ist vor Veranstaltungsbeginn fällig. QCT akzeptiert Vorkasse per Überweisung sowie Online-Zahlung über die im Buchungsprozess angebotenen Zahlungsmittel. Bei Gruppenanmeldungen rechnet QCT mit der angegebenen Rechnungsadresse einheitlich ab; jede:r angemeldete Teilnehmer:in erhält individuelle Kalender- und Zugangsinformationen.
Stornierung durch den Auftraggeber
Eine Stornierung der Buchung ist jederzeit per Self-Service-Link aus der Buchungsbestätigung oder schriftlich an info@qct.de möglich. Maßgeblich für die Berechnung der Stornogebühr ist der Eingangszeitpunkt der Stornierung bei QCT. Es fallen folgende Stornogebühren auf den Brutto-Buchungspreis an:
- bei Stornierung mehr als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 25 %
- bei Stornierung 7 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
- bei Stornierung weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 %
- bei Nichterscheinen ohne vorherige Stornierung (No-Show): 100 %
Umbuchung auf einen anderen Termin
Eine Umbuchung auf einen anderen verfügbaren Termin desselben Kursinhalts ist alternativ zur Stornierung möglich. Die Umbuchungsgebühr beträgt:
- bei Umbuchung mehr als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei
- bei Umbuchung 7 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 25 % des Brutto-Buchungspreises
- bei Umbuchung weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Brutto-Buchungspreises
Eine Umbuchung nach unentschuldigtem Nichterscheinen ist ausgeschlossen.
Absage durch QCT
QCT behält sich vor, einen Termin bei zu geringer Teilnehmerzahl, Erkrankung des Trainers oder anderen wichtigen Gründen abzusagen oder zu verlegen. Bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Fall vollständig erstattet oder auf einen Ersatztermin angerechnet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Reise- oder Übernachtungskosten, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Inhouse- und Firmenseminare
Für individuell vereinbarte Inhouse-Schulungen und firmenspezifische Trainings gelten abweichende Regelungen. Diese werden vor Beauftragung schriftlich vereinbart und ersetzen die hier genannten Stornobedingungen.
Vertragslaufzeit und Kündigung
Befristete Verträge
Enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit bzw. mit Abnahme. Ordentliche Kündigung während der Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen.
Unbefristete Verträge
Ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, sofern nicht abweichend vereinbart.
Außerordentliche Kündigung
Aus wichtigem Grund jederzeit möglich (z. B. schwerwiegende Pflichtverletzung, Zahlungsverzug, Insolvenzlage). Bereits entstandene Ansprüche bleiben unberührt.
Form und Zugang
Kündigungen bedürfen mindestens der Textform. Wirksamkeit mit Zugang.
Folgen
Bis zum Wirksamwerden erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Im Werkvertragsrecht gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 648 BGB).
Geheimhaltung und Vertraulichkeit
Vertraulichkeitsverpflichtung
Die Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertrags bekannt gewordenen, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach erkennbar vertraulichen Informationen — einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Projektplänen, technischen Details, Quellcode-Auszügen, Testdaten und personenbezogenen Daten — streng vertraulich. Die Weitergabe an Dritte erfordert die vorherige Zustimmung in Textform.
Ausnahmen
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, bereits vor Vertragsbeginn im Besitz der empfangenden Partei waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
Nachwirkung
Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren, soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften oder gesonderten Vereinbarungen (z. B. separate NDA) längere Fristen ergeben.
Mitarbeiter und Subunternehmer
Beide Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter und eingesetzten Subunternehmer in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit.
Abwerbeverbot
Verbot der Abwerbung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Vertragsende keine bei QCT beschäftigten Mitarbeitenden oder von QCT eingesetzten Subunternehmer, Freelancer oder Partner aktiv abzuwerben, anzustellen oder auf andere Weise vertraglich zu binden.
Ausnahme
Eine Abwerbung auf Initiative der betroffenen Person selbst (z. B. unaufgeforderte Bewerbung) bleibt zulässig. QCT kann im Einzelfall einer Abwerbung in Textform zustimmen.
Vertragsstrafe
Bei schuldhaftem Verstoß gegen das Abwerbeverbot schuldet der Auftraggeber eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts bzw. des zwölffachen monatlichen Vergütungsvolumens des abgeworbenen Dienstleisters. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Referenznennung und Öffentlichkeitsarbeit
Referenzrecht
QCT darf den Auftraggeber nach erfolgreicher Projektumsetzung in allgemein gehaltener Form — insbesondere mit Firmenname, Logo und Kurzbeschreibung des erbrachten Leistungsumfangs — als Referenz auf der eigenen Website, in Portfolios, Vertriebsunterlagen und in Social-Media-Kanälen nennen.
Schutz sensibler Inhalte
Konkrete Projektinhalte, vertrauliche Daten, Ergebnisse oder personenbezogene Angaben dürfen im Rahmen der Referenznennung nicht veröffentlicht werden, sofern keine gesonderte Freigabe vorliegt.
Widerspruchsrecht
Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit in Textform widersprechen. QCT entfernt das Referenzmaterial dann innerhalb angemessener Frist.
Case Studies
Detaillierte Fallstudien oder Testimonials (schriftlich, Video) erfordern eine gesonderte, schriftliche Zustimmung des Auftraggebers.
Schlussbestimmungen
Änderungen und Nebenabreden
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines auf ihrer Grundlage geschlossenen Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform. Ausgenommen ist die Einschaltung von Subunternehmern im vertraglich vereinbarten Rahmen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Vertragssprache ist Deutsch (ergänzend ggf. Englisch, maßgeblich ist Deutsch).
Gerichtsstand
Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von QCT. QCT kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für Leistungen von QCT und Gegenleistungen des Auftraggebers ist — soweit zulässig — der Sitz von QCT.